Nürnberg, Berlin (epd)Geringfügig Beschäftigte erhalten häufiger als andere Arbeitnehmer keinen bezahlten Urlaub oder eine Lohnfortzahlung bei Krankheit. Etwa jeder dritte Minijobber (35 Prozent) bekommt im Urlaub keinen Lohn, wie aus einer am Freitag in Nürnberg veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervorgeht. Das Bundesarbeitsministerium in Berlin kündigte an, dass geringfügig Beschäftigte besser über ihre Rechte informiert werden sollen.
Rechtsberatung stärken
Für die Studie hat das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit 7.500 Beschäftigte und 1.100 Betriebe befragt. Von den Betrieben gaben 15 Prozent an, ihren Minijobbern keinen bezahlten Urlaub zu gewähren. Eine Begründung hierfür blieb aus. Von den Minijobbern berichtete fast die Hälfte von einer ausbleibenden Lohnzahlung im Krankheitsfall. Jeder fünfte Betrieb zahlt nach eigenen Angaben im Krankheitsfall keinen Lohn. Im Gegensatz dazu gaben nur etwa zwischen einem und sechs Prozent der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitkräfte Lohnausfälle im Urlaub oder bei Krankheit an.
Laut Studie wissen nur rund zwei Drittel der Minijobber über ihren rechtlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Urlaub oder bei Krankheit Bescheid. Bei den übrigen Beschäftigten waren dies 95 Prozent. Das Bundesarbeitsministerium, das IAB und die Minijob-Zentrale vereinbarten anlässlich der Studie, die Information und Beratung beider Seiten - der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber - zu intensivieren. Die Botschaft "Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte wie alle Beschäftigten" werde im Zentrum stehen, erklärte das Arbeitsministerium in Berlin.
Lohnanspruch bei Krankheit
Der Studie zufolge besitzen 15 Prozent keinen schriftlichen Arbeitsvertrag - im Durchschnitt aller Beschäftigter sind es nur 3,5 Prozent. Die monatliche Verdienstgrenze geringfügig Beschäftigter liegt bei maximal 450 Euro. Laut Bundesurlaubsgesetz haben alle Beschäftigten, also auch geringfügig Beschäftigte, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Zudem muss allen Arbeitnehmern bei einer Erkrankung der Lohn bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen im Krankheitsfall fortgezahlt werden.