Flüchtlinge, die über Italien in ein anderes EU-Land gereist sind, dürfen zwecks Bearbeitung ihres Asylantrages nach Italien abgeschoben werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies am Donnerstag die Klage eines Mannes aus Somalia ab, der sich gegen seine Überstellung aus den Niederlanden in das Mittelmeerland gewehrt hatte. Er hatte argumentiert, dass die Versorgung von Asylsuchenden in Italien sehr schlecht sei und ihm nach einem möglicherweise unfairen Asylverfahren die Abschiebung nach Somalia drohe. (AZ: 51428/10)
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Laut der seit den 90er Jahren geltenden "Dublin"-Regelung der Europäischen Union ist grundsätzlich das Ersteinreiseland für die Bearbeitung eines Asylgesuches zuständig. Einzig im Fall Griechenlands ist dieses Prinzip nach einem Urteil des Menschenrechtsgerichtshofes von 2011 de facto ausgesetzt. Dort hatten Experten der Vereinten Nationen und anderer Organisationen in etlichen Untersuchungen unerträgliche Zustände in Flüchtlingszentren festgestellt.
In Italien sei die Lage aber trotz bestimmter Defizite deutlich besser, befand nun der Straßburger Gerichtshof: "Die aktuelle Situation in Italien kann in keiner Weise mit der verglichen werden, die 2011 in Griechenland herrschte." Der Flüchtling aus Somalia habe nicht darlegen können, dass ihm in Italien materielle, körperliche oder psychische Beschwernisse drohten, die eine "unmenschliche Behandlung" im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellten.
Die Seeroute zwischen Nordafrika und Süditalien gehört zu den wichtigsten Einreisewegen für Flüchtlinge, die nach Europa zu gelangen versuchen. Im Jahr 2014 meldeten die italienischen Behörden auf dieser Route rund 170.000 irreguläre Grenzüberquerungen. Die meisten Menschen stammten aus dem Bürgerkriegsland Syrien.